Der Wunsch nach einem tierischen Mitbewohner lässt sich im eigenen Haus einfacher realisieren als in einer Mietwohnung. Einerseits bedeutet ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung eine Benachteiligung für Mieter, andererseits pochen Hausbesitzer und andere Mieter auf ihr Recht, nicht belästigt zu werden. Bei Klagen stützen sich die Gerichte in letzter Zeit auf eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Kleintiere sind normalerweise erlaubt
Auch wenn der Mietvertrag einen Passus gegen das Halten von Tieren jeglicher Art enthält, darf der Vermieter Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen, wie beispielsweise Käfigen oder Terrarien gehalten werden, nicht verwehren. Die Vorgabe „Tierhaltung nicht zulässig“ ist wirkungslos, da nach aktueller Rechtsprechung die Haltung von Haustieren, dazu gehören auch Hunde und Katzen, nicht generell verboten werden darf. Mieter sollten die Gerichtsurteile aber nicht als Freifahrtschein zur Tierhaltung auffassen. Was die Anzahl der Tiere betrifft, existieren Einschränkungen, die jedoch auch häufig auf Einzelfallentscheidungen beruhen. Zu berücksichtigen sind auch räumliche Rahmenbedingungen, wie die statische Belastungskapazität eines Raumes, die unter Umständen einen Besitz von Aquarien einschränken können. Strittige Tierhaltungsentscheidungen liegen besonders bei giftigen Schlangen oder Spinnen vor. Diese müssen in der Regel nicht vom Vermieter geduldet werden.
Widerruf nur bei großer Belästigung möglich
Enthält der Mietvertrag eine Erlaubnis zur Tierhaltung, muss sich der Vermieter für die gesamte Mietzeit daran halten. Eine Klausel, die besagt, dass das Einverständnis j e d e r z e i t widerrufen werden kann, besitzt keine Relevanz. Aber: Widerrufe sind möglich, wenn die Tierhaltung mit starken Belästigungen für andere Mieter einhergeht, wie laute und viele Tiergeräusche, Verschmutzungen im Treppenhaus oder extremer Gestank. Es bedarf aber zunächst einer Abmahnung, die den Missstand benennt und den Mieter zu einem anderen Verhalten auffordert. Erst wenn sich an der störenden Situation nichts ändert, besteht für den Vermieter die Möglichkeit zum Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung.
Besser den Vermieter vorher in Kenntnis setzen
Wer vor der Anschaffung eines Tieres mit dem Vermieter Kontakt aufnimmt, um von ihm eine Erlaubnis einzuholen, befindet sich immer auf der sicheren Seite. Eine Klärung vorab verhindert späteren Ärger. Stellt sich noch die Frage, ob bei der grundsätzlichen Ablehnung des Vermieters auch den Besuchern die Mitnahme ihrer Haustiere verwehrt bleibt. Einen Aufenthalt über die Länge einer üblichen Besuchszeit darf der Vermieter nicht verbieten. Die Mietwohnung als Tierpension für Hunde und Katzen zu missbrauchen, weil sich die rechtmäßigen Besitzer in Urlaub befindet, geht allerdings über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung hinaus.